2.4. Mit Stellungnahme vom 6. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass an der Schwere und damit an der Relevanz der vom angeblichen Opfer gemachten Vorwürfe – welche für die Beurteilung bestimmend gewesen seien – nichts ändere, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren nach Einvernahme des angeblichen Opfers und den erfolgten Zeugeneinvernahmen lediglich wegen Drohung eröffnet habe. Der Beizug eines Verteidigers könne bereits in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafbehörden als geboten erscheinen.