Weiter habe der Beschwerdeführer ausführlich ausgesagt, was zeige, dass er verstehe, um was es gehe, und er seinen Standpunkt vertreten könne. Die Abklärungen zur Feststellung -5- des Sachverhalts seien abgeschlossen und weitere Beweisabnahmen, insbesondere Zeugenbefragungen, seien nicht vorgesehen.