2.3. Mit Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und bemerkt in Ergänzung, dass irrelevant sei, welche Tatbestände der Geschädigte ihm vorwerfe. Zudem fehle nach wie vor eine Kopie der Steuererklärung zur Belegung der Vermögenssituation. Sodann entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer sprachunkundig sei. Er habe anlässlich der Einvernahme vom 22. Januar 2023 angegeben, Hochdeutsch zu verstehen und keine Übersetzung zu benötigen. Weiter habe der Beschwerdeführer ausführlich ausgesagt, was zeige, dass er verstehe, um was es gehe, und er seinen Standpunkt vertreten könne.