Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte ihm gegenüber privatrechtliche Ansprüche geltend mache. Die Tragweite der ihm vorgeworfenen Straftaten, deren Subsumtion und die mit ihnen einhergehenden Konkurrenzfragen seien für ihn als juristischen Laien keinesfalls einfach erkennbar. Er sei sprach- und rechtsunkundig. Es könne zudem aufgrund der bisher stattgefundenen Zeugeneinvernahmen davon ausgegangen werden, dass die Akten derart umfangreich sein werden, dass er sich auf sich alleine gestellt und aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht zurechtfinden werde.