Sodann sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu widersprechen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung behaupte, der vorliegende Fall biete unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und der Umstände des Sachverhalts keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen wäre. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache zwar geltend, das hängige Strafverfahren gegen ihn sei wegen Drohung eröffnet worden. Der Geschädigte habe ihm aber eine versuchte Tötung bzw. versuchte schwere oder einfache Körperverletzung vorgeworfen.