Sein Verdienst in den letzten zwölf Monaten vor seiner Arbeitslosigkeit habe sich auf Fr. 37'200.00 bzw. monatlich Fr. 3'100.00 belaufen, d.h. er werde ein Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 2'170.00 erhalten, womit er offensichtlich nicht in der Lage sei, für sich und seine Frau den Grundbedarf, den Mietzins und die Krankenkassenprämien zu begleichen. Sodann sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu widersprechen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung behaupte, der vorliegende Fall biete unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und der Umstände des Sachverhalts keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, denen er nicht gewachsen wäre.