2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich mit Beschwerde auf Art. 132 StPO und bringt vor, er habe im Zeitpunkt der Einvernahme nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um sich einen Wahlverteidiger zu leisten und dies sei auch im jetzigen Zeitpunkt noch so. Seine Frau habe keine Anstellung bekommen und er habe eine Woche vor der Einvernahme gekündigt. Bis Anfang August 2022 sei er bei der D. als Lehrling tätig gewesen und habe lediglich Fr. 1'200.00 monatlich verdient.