2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.2. Mit Eingabe vom 23. März 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen.