2.4.5. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen um zwei Monate bis zum 24. April 2023 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe als verhältnismässig. 2.5. Zusammengefasst erweist sich die von der Vorinstanz einstweilen um zwei Monate bis zum 24. April 2023 verlängerte Untersuchungshaft als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).