Für die Gewährung eines vorzeitigen Strafvollzugs ist die Verfahrensleitung zuständig, d.h. bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt bzw. die stationäre Behandlung im Verfahren vor der Vorinstanz lediglich als "Ersatzmassnahme" beantragt (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2023, S. 4; Beschwerde, Ziff. IV.23). Im Beschwerdeverfahren ist daher mangels Zuständigkeit auf diesen Vorschlag nicht weiter einzugehen.