2.4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. IV.23) handelt es sich bei einer stationären psychiatrischen Behandlung sodann nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessualer Haft, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vorzeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2; Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.327 vom 26. Oktober 2022 E. 4.2). Für die Gewährung eines vorzeitigen Strafvollzugs ist die Verfahrensleitung zuständig, d.h. bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art.