Angesichts des schweren Deliktsvorwurfs besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren, was ebenfalls gegen die Anordnung von Electronic Monitoring spricht. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer unregelmässig besuchte mehrjährige Therapie (vgl. Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 43) könnte eine ambulante Suchttherapie der Fluchtgefahr nicht innert der erforderlichen kurzen Frist entgegenwirken. Eine ambulante Suchttherapie wäre im - 10 -