Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Monitoring) bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu messen (Urteil des Bundesgerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Angesichts des schweren Deliktsvorwurfs besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren, was ebenfalls gegen die Anordnung von Electronic Monitoring spricht.