Die Wirksamkeit dieser Ersatzmassnahme ist daher beschränkt. Die Fahrdistanz von der Wohnung an der X-Strasse zur Schweizer Grenze (vgl. Stellungnahme, Ziff. II.7) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Monitoring) bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu messen (Urteil des Bundesgerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2).