2.4.3. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend. Mit der Anordnung von Hausarrest, verbunden mit einem Electronic Monitoring (vgl. Beschwerde, Ziff. IV.25), lässt sich eine Flucht in den europäischen Raum nicht verhindern, sondern lediglich frühzeitig erkennen (Urteil des Bundesgerichts 1B_635/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2). Die Wirksamkeit dieser Ersatzmassnahme ist daher beschränkt.