Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. die Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als nicht ausreichend (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5).