könne sich wegen seiner bereits verübten Taten dem Verfahren durch Flucht entziehen (angefochtene Verfügung E. 5.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Anklageerhebung beim zuständigen Sachgericht angesichts des Fortschritts des Untersuchungsverfahrens nicht mehr als zwei Monate beanspruchen sollte, weshalb die Untersuchungshaft bis am 24. April 2023 zu verlängern sei (angefochtene Verfügung E. 6 und 7).