2.4. 2.4.1. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft führte die Vorinstanz aus, es seien nach wie vor keine Ersatzmassnahmen von ausreichender Sicherheitsqualität ersichtlich. Die beantragte Schriftensperre, verbunden mit einer regelmässigen Meldepflicht, könne nicht zuverlässig verhindern, dass sich der Beschwerdeführer ins grenznahe Ausland absetze. Auch die neu vorgeschlagene Suchtbehandlung zur Eindämmung der Spielsucht stelle keine geeignete Massnahme dar, da die Haft vorliegend nicht mit dem Risiko neuer (durch die Spielsucht motivierter) Delikte begründet werde, sondern durch die Befürchtung, der Beschwerdeführer -9-