Im Übrigen ist angesichts der mehrwöchigen Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers ohne weiteres erstellt, dass es ihm – entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. IV.18) – grundsätzlich auch im Ausland möglich ist, die für ihn notwendigen Medikamente betreffend Panikattacken bzw. Diabetes im Ausland zu beschaffen (Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 24. November 2022, Frage 71). In Würdigung der Gesamtumstände besteht somit die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung nicht den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Es ist daher von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen.