holung der beantragten amtlichen Erkundigungen beim Gefängnisarzt (vgl. Beschwerde, Verfahrensantrag 2.-4; Beschwerde, Ziff. IV.7 ff.), da die Fluchtgefahr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Stellungnahme, Ziff. 5) und mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwerdeantwort, Ziff. 1) unabhängig von den geltend gemachten Panikattacken zu bejahen ist. Die diesbezüglichen Verfahrensanträge sind daher abzuweisen. Im Übrigen ist angesichts der mehrwöchigen Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers ohne weiteres erstellt, dass es ihm – entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff.