Dem Beschwerdeführer wurde am 6. April 2021 mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden soll (vgl. Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 99). Er erschien am 24. November 2022 selbstständig auf dem Polizeiposten (Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 16). Diese Eigeninitiative ist ihm grundsätzlich zugute zu halten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er diesbezüglich bereits ein ambivalentes Verhalten zeigte, indem er an einem zuvor vereinbarten Termin vom 3. Juni 2022 nicht erschienen ist (vgl. Haftverfügung vom 26. November 2022, E. 3.3.2; Beschwerdeantwort, Ziff. 3).