zumindest fraglich, da sich der Beschwerdeführer gemäss den obigen Ausführungen vor seiner Festnahme häufig im Ausland aufgehalten hat. Die Flüchtlingseigenschaft steht der Anordnung der Landesverweisung zumindest nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Angesichts des hängigen Strafverfahrens und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c evtl. e StGB) ist nicht auszumachen, was den Beschwerdeführer in der Schweiz halten respektive motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Damit besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz.