Aufgrund der allfälligen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht dem Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, Ziff. 1) – zudem eine Landesverweisung von 5-15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StGB). Ob diese zu bejahen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme, Ziff. II.3 f.) zumindest fraglich, da sich der Beschwerdeführer gemäss den obigen Ausführungen vor seiner Festnahme häufig im Ausland aufgehalten hat.