Obwohl hier dem Urteil des Sachgerichts generell nicht vorgegriffen und auch die Beurteilung des Strafpunkts in keiner Weise präjudiziert werden darf – zur Vornahme einer umfassenden Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Haftgericht weder befugt noch in der Lage (Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.3) –, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung wegen der ihm einstweilen zur Last gelegten Delikte mit Blick auf das Vorgehen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Deliktbetrages eine erhebliche Freiheitsstrafe. Dass bei einer freiheitsentziehenden Sanktion ein allfälliger bedingter Vollzug möglich