Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz seit längerem über keine Arbeitsstelle und hat seinen Lebensunterhalt seit 2005 durchgehend mit Sozialhilfe bestritten (Einvernahme vom 24. November 2022, Fragen 52 und 89 f.). Mit Blick auf seine langjährige Arbeitslosigkeit, die er selbst mit seiner fortwährenden Arbeitsunfähigkeit begründet (Stellungnahme, Ziff. II.4), erscheint die vom Beschwerdeführer gewünschte zeitnahe Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unwahrscheinlich (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 51). Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht mehr (Schreiben Gemeinde S. vom 9. Januar 2023; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fragen 28 ff.).