Protokoll vom 26. November 2022, S. 3). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer auf die Wohnmöglichkeit in der Schweiz nicht angewiesen ist. Daran vermögen seine Ausführungen, wonach eine Rückkehr in die Q. nicht möglich sei, nichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. IV.15; Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 105). Auch die Tatsachen, dass sein Sohn anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2021 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht klar bezeichnen konnte (Vollzugsbericht Hausdurchsuchung vom 21. April 2021, S. 3) und der Beschwerdeführer die Orte im Ausland anlässlich seiner Einvernahme nicht näher bezeichnete (vgl. Einvernahme vom 24. November 2022, Fragen 100 f.;