Auch die Kontakte des Beschwerdeführers zum Ausland sprechen für eine Fluchtgefahr. Gemäss seinen Ausführungen leben ein Grossteil seiner Geschwister, sein Vater sowie seine ehemalige Partnerin in Europa (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 53; Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 101; Protokoll vom 26. November 2022, S. 3; vgl. Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 24. November 2022, Frage 15). Es war ihm ohne weiteres möglich, während längerer Zeit bei Verwandten und Kollegen im Ausland zu leben (Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 101; Protokoll vom 26. November 2022, S. 3).