IV.16) ist anzumerken, dass es ihm – soweit ersichtlich – ohne weiteres möglich war, seine zumindest regelmässigen wochenlangen Auslandaufenthalte (Vollzugsbericht Hausdurchsuchung vom 21. April 2021; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fragen 25 und 31) lediglich durch relativ kurze Besuche zu unterbrechen (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 33). Der Beschwerdeführer führt sodann selbst aus, dass er vor allem aufs Spielen fokussiert gewesen und ihm nicht einmal seine Familie in den Sinn gekommen sei (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 20).