Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfah- rens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis u. a. auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3).