Andererseits fehle es auch an einer ärztlichen Bescheinigung, wonach die Medikation tatsächlich zu einer nachhaltigen Verbesserung seines psychischen Zustandes geführt hätte. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck zukünftiger Verfahrenshandlungen abermals eine Panikattacke erleide und sich dem Strafverfahren entziehen könnte (angefochtene Verfügung E. 4.). -5-