Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ist mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 26. November 2022 (E. 3.2.2) und vom 22. Februar 2023 (E. 3.2) zu bejahen. Eine Minderheit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts erachtete den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs mit Blick auf die Opfermitverantwortung nicht als gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.2 a.E.).