2.2. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug [Art. 146 Abs. 2 StGB] und mehrfache Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) ist unbestritten (angefochtene Verfügung E. 3.2 und Beschwerde, Ziff. IV.1). Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ist mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 26. November 2022 (E. 3.2.2) und vom 22. Februar 2023 (E. 3.2) zu bejahen.