2. Es sei beim Gefängnisarzt eine amtliche Erkundigung einzuholen, welche Medikamente dem Beschuldigten seit der Inhaftierung verabreicht werden. 3. Es sei beim Gefängnisarzt eine amtliche Erkundigung einzuholen, ob der Beschuldigte seit der Inhaftierung erneut eine oder mehrere Panikattacken erlitten hat. 4. Es sei beim Gefängnisarzt eine amtliche Erkundigung einzuholen, ob die Medikamentierung, welche der Beschuldigte seit der Inhaftierung einnimmt, zu einer nachhaltigen Verbesserung seines psychischen Zustandes geführt hat."