3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 27. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2023 mit Eingabe vom 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, was folgt: " I. Rechtsbegehren 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts in Sachen HA.2023.88 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 22. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.