Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.81 (HA.2023.88; STA.2021.103) Art. 97 Entscheid vom 27. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Patricia Jenny, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. Februar 2023 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehr- facher Urkundenfälschung. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 24. November 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2022 bis einstweilen am 24. Februar 2023 in Untersu- chungshaft versetzt (HA.2022.545). 2. 2.1. Mit Gesuch vom 17. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verlängerung der Untersuchungshaft um die vorläufige Dauer von drei Mo- naten. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2023 einstweilen bis längstens am 24. April 2023. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 27. Februar 2023 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2023 mit Eingabe vom 7. März 2023 Beschwerde und be- antragte, was folgt: " I. Rechtsbegehren 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts in Sachen HA.2023.88 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 22. Februar 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersu- chungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung von im Ermes- sen des Gerichts liegenden Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung mit der Unter- zeichneten, Frau Patricia Jenny, als amtliche Verteidigerin zu gewäh- ren. -3- 5. Unter o/e Kostenfolge. II. Verfahrensantrag 1. Die Akten aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Sachen StA-Nr. ST.2021.103 seien von Amtes wegen beizuziehen. 2. Es sei beim Gefängnisarzt eine amtliche Erkundigung einzuholen, wel- che Medikamente dem Beschuldigten seit der Inhaftierung verabreicht werden. 3. Es sei beim Gefängnisarzt eine amtliche Erkundigung einzuholen, ob der Beschuldigte seit der Inhaftierung erneut eine oder mehrere Panik- attacken erlitten hat. 4. Es sei beim Gefängnisarzt eine amtliche Erkundigung einzuholen, ob die Medikamentierung, welche der Beschuldigte seit der Inhaftierung einnimmt, zu einer nachhaltigen Verbesserung seines psychischen Zu- standes geführt hat." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Ein- gabe vom 9. März 2023 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 15. März 2023 eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 22. Februar 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und form- gerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht -4- (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 2.2. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (gewerbs- mässiger Betrug [Art. 146 Abs. 2 StGB] und mehrfache Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1 StGB]) ist unbestritten (angefochtene Verfügung E. 3.2 und Beschwerde, Ziff. IV.1). Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts ist mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz in den Verfügungen vom 26. November 2022 (E. 3.2.2) und vom 22. Februar 2023 (E. 3.2) zu bejahen. Eine Minderheit der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts erachtete den dringenden Tatver- dacht hinsichtlich des Betrugs mit Blick auf die Opfermitverantwortung nicht als gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.2 a.E.). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz verwies auch betreffend das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr grundsätzlich auf die Erwägungen in der Haftanordnungsverfügung vom 26. November 2022. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychi- schen Instabilität nicht in der Lage sei, seinen erwiesenen Fluchtimpuls zu- verlässig zu kontrollieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in der Zwischenzeit seine Medikamente richtig hätten eingestellt werden können, so dass weitere Panikattacken ausgeblieben seien, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits lege der Beschwerdefüh- rer nicht dar, um was für Medikamente es sich dabei gehandelt haben solle und in welchem Rahmen die Behandlung erfolgt sei. Andererseits fehle es auch an einer ärztlichen Bescheinigung, wonach die Medikation tatsächlich zu einer nachhaltigen Verbesserung seines psychischen Zustandes geführt hätte. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck zukünftiger Verfahrenshandlungen abermals eine Panikattacke erleide und sich dem Strafverfahren entziehen könnte (angefochtene Ver- fügung E. 4.). -5- 2.3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor- aus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erschei- nen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Flucht- gefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei ei- ner befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfah- rens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzu- sitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten pro- zessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis u. a. auf BGE 145 IV 503 E. 2.2 und BGE 143 IV 160 E. 4.3). 2.3.3. Der Beschwerdeführer ist R. Staatsangehöriger und hat keinen Wohnsitz in der Schweiz (Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 20). Er ist Vater zweier Söhne (B. und C.), die beide in der Schweiz leben (Einver- nahme zu den persönlichen Verhältnissen, Frage 18). Mit Ersterem lebte er zeitweilen in einer Wohnung zusammen (Vollzugsbericht Haudurchsu- chung vom 21. April 2021; Einvernahme vom 24. November 2022, Fragen 19 und 84). In Bezug auf sein Verhältnis zu B. (vgl. Beschwerde, Ziff. IV.16) ist anzumerken, dass es ihm – soweit ersichtlich – ohne weiteres möglich war, seine zumindest regelmässigen wochenlangen Auslandaufenthalte (Vollzugsbericht Hausdurchsuchung vom 21. April 2021; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fragen 25 und 31) lediglich durch relativ kurze Besuche zu unterbrechen (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 33). Der Be- schwerdeführer führt sodann selbst aus, dass er vor allem aufs Spielen fo- kussiert gewesen und ihm nicht einmal seine Familie in den Sinn gekom- men sei (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 20). Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu B. bzw. zu seinen weiteren Fami- lienangehörigen präsentieren sich daher nicht als derart ausgeprägt und vermögen nicht zu garantieren, dass er bei einer Entlassung aus der Haft nicht ins Ausland flieht. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in der Schweiz aufhält (Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 74), bestehen keine weiteren persönlichen Bindungen oder andere Anhaltspunkte für eine Verwurzelung in der Schweiz und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (Beschwerde, Ziff. IV.16: "Der -6- einzige Lebensinhalt, der dem Beschuldigen geblieben ist, sind seine Kin- der."; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 56). Auch die Kontakte des Beschwerdeführers zum Ausland sprechen für eine Fluchtgefahr. Gemäss seinen Ausführungen leben ein Grossteil seiner Ge- schwister, sein Vater sowie seine ehemalige Partnerin in Europa (Einver- nahme vom 22. Februar 2023, Frage 53; Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 101; Protokoll vom 26. November 2022, S. 3; vgl. Einver- nahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 24. November 2022, Frage 15). Es war ihm ohne weiteres möglich, während längerer Zeit bei Ver- wandten und Kollegen im Ausland zu leben (Einvernahme vom 24. Novem- ber 2022, Frage 101; Protokoll vom 26. November 2022, S. 3). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer auf die Wohnmöglichkeit in der Schweiz nicht angewiesen ist. Daran vermögen seine Ausführungen, wonach eine Rück- kehr in die Q. nicht möglich sei, nichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. IV.15; Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 105). Auch die Tatsachen, dass sein Sohn anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2021 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht klar bezeichnen konnte (Voll- zugsbericht Hausdurchsuchung vom 21. April 2021, S. 3) und der Be- schwerdeführer die Orte im Ausland anlässlich seiner Einvernahme nicht näher bezeichnete (vgl. Einvernahme vom 24. November 2022, Fragen 100 f.; Protokoll vom 26. November 2022, S. 2 f.), lassen auf eine mobile Lebensweise mit häufigen Auslandsaufenthalten schliessen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz seit längerem über keine Ar- beitsstelle und hat seinen Lebensunterhalt seit 2005 durchgehend mit So- zialhilfe bestritten (Einvernahme vom 24. November 2022, Fragen 52 und 89 f.). Mit Blick auf seine langjährige Arbeitslosigkeit, die er selbst mit seiner fortwährenden Arbeitsunfähigkeit begründet (Stellungnahme, Ziff. II.4), er- scheint die vom Beschwerdeführer gewünschte zeitnahe Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unwahrscheinlich (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 51). Der Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht mehr (Schreiben Ge- meinde S. vom 9. Januar 2023; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fra- gen 28 ff.). Sodann muss der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch mit erheblichen Zivilforderungen von Geschädigten rechnen. Seine finanzielle Situation ist daher als prekär einzustufen. Wie in der Lehre (MARC FORSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Ziff. 5 zu Art. 221 StPO) und der zitierten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.3.2) unangefochten feststeht, darf die Schwere der drohenden Strafe als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Vorliegend wird dem Be- schwerdeführer u.a. gewerbsmässiger Betrug (teilweise versucht) sowie mehrfache Urkundenfälschung mit einer Deliktssumme von mindestens Fr. 130'000.00 (Fr. 50'000.00 und Fr. 80'000.00 [Einvernahme vom 24. No- -7- vember 2022, Frage 6]; vgl. auch Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fra- gen 34, 36 und 38) vorgeworfen. Obwohl hier dem Urteil des Sachgerichts generell nicht vorgegriffen und auch die Beurteilung des Strafpunkts in kei- ner Weise präjudiziert werden darf – zur Vornahme einer umfassenden Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte ist das Haftgericht weder befugt noch in der Lage (Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.3) –, droht dem Beschwerde- führer im Falle einer Verurteilung wegen der ihm einstweilen zur Last ge- legten Delikte mit Blick auf das Vorgehen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Deliktbetrages eine erhebliche Freiheitsstrafe. Dass bei einer freiheitsentziehenden Sanktion ein allfälliger bedingter Vollzug möglich wäre (Beschwerde, Ziff. IV.14; Stellungnahme, Ziff. II.2), lässt nach der Rechtsprechung die Fluchtgefahr in der Regel nicht dahinfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_225/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4; Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.177 vom 15. Juni 2022 E. 4.4; vgl. auch BGE 145 IV 179 E. 3.4). Im vorliegen- den Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Aufgrund der allfälligen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht dem Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort, Ziff. 1) – zudem eine Landesver- weisung von 5-15 Jahren, von welcher das Gericht nur unter den Voraus- setzungen der Härtefallklausel ausnahmsweise absehen kann (Art. 66a Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StGB). Ob diese zu bejahen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme, Ziff. II.3 f.) zu- mindest fraglich, da sich der Beschwerdeführer gemäss den obigen Aus- führungen vor seiner Festnahme häufig im Ausland aufgehalten hat. Die Flüchtlingseigenschaft steht der Anordnung der Landesverweisung zumin- dest nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Angesichts des hängigen Strafverfahrens und der drohenden obligatorischen Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c evtl. e StGB) ist nicht auszumachen, was den Beschwerdeführer in der Schweiz halten respektive motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Damit besteht ein gewichtiger und nicht bloss theoretischer Fluchtanreiz. Dem Beschwerdeführer wurde am 6. April 2021 mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden soll (vgl. Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 99). Er erschien am 24. November 2022 selbstständig auf dem Poli- zeiposten (Einvernahme vom 24. November 2022, Frage 16). Diese Eigen- initiative ist ihm grundsätzlich zugute zu halten. Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass er diesbezüglich bereits ein ambivalentes Verhalten zeigte, indem er an einem zuvor vereinbarten Termin vom 3. Juni 2022 nicht er- schienen ist (vgl. Haftverfügung vom 26. November 2022, E. 3.3.2; Be- schwerdeantwort, Ziff. 3). Dass sich der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Panikattacken dem Strafverfahren entzog, erscheint angesichts des -8- monatelangen Zuwartens für eine weitere Kontaktaufnahme unwahr- scheinlich, zumal aus den Akten ersichtlich ist, dass u.a. seine von ihm nachvollziehbar dargelegte Spielsucht der Grund für seine Auslandaufent- halte war (Einvernahme vom 24. November 2022, Fragen 93 ff.; Einver- nahme vom 22. Februar 2023, Frage 39). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht betreffend die Spielsucht nach wie vor ein Be- handlungsbedarf (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Fragen 51 und 67 ff.). Angesichts seines ausgeprägten Spielbedürfnisses (vgl. Einver- nahme vom 24. November 2022, Frage 95; Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 54) drängt sich die Annahme auf, dass der Beschwerdeführer auch künftig und insbesondere vor dem Hintergrund seiner schweizweiten Spielsperre (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 39) nach seiner Haftentlassung die Schweiz aufgrund seiner Spielsucht verlassen würde. Daran vermögen seine Ausführungen, er habe nun den Entscheid getrof- fen, nicht mehr ins Casino zu gehen (Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 49) sowie die viermonatige erzwungene Abstinenz in der Untersu- chungshaft, nichts zu ändern. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Ein- holung der beantragten amtlichen Erkundigungen beim Gefängnisarzt (vgl. Beschwerde, Verfahrensantrag 2.-4; Beschwerde, Ziff. IV.7 ff.), da die Fluchtgefahr entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Stellung- nahme, Ziff. 5) und mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Beschwer- deantwort, Ziff. 1) unabhängig von den geltend gemachten Panikattacken zu bejahen ist. Die diesbezüglichen Verfahrensanträge sind daher abzu- weisen. Im Übrigen ist angesichts der mehrwöchigen Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers ohne weiteres erstellt, dass es ihm – entgegen sei- ner Behauptung (Beschwerde, Ziff. IV.18) – grundsätzlich auch im Ausland möglich ist, die für ihn notwendigen Medikamente betreffend Panikattacken bzw. Diabetes im Ausland zu beschaffen (Einvernahme zu den persönli- chen Verhältnissen vom 24. November 2022, Frage 71). In Würdigung der Gesamtumstände besteht somit die erhebliche Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung nicht den Straf- verfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Es ist daher von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 2.4. 2.4.1. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft führte die Vorinstanz aus, es seien nach wie vor keine Ersatzmassnahmen von aus- reichender Sicherheitsqualität ersichtlich. Die beantragte Schriftensperre, verbunden mit einer regelmässigen Meldepflicht, könne nicht zuverlässig verhindern, dass sich der Beschwerdeführer ins grenznahe Ausland ab- setze. Auch die neu vorgeschlagene Suchtbehandlung zur Eindämmung der Spielsucht stelle keine geeignete Massnahme dar, da die Haft vorlie- gend nicht mit dem Risiko neuer (durch die Spielsucht motivierter) Delikte begründet werde, sondern durch die Befürchtung, der Beschwerdeführer -9- könne sich wegen seiner bereits verübten Taten dem Verfahren durch Flucht entziehen (angefochtene Verfügung E. 5.). Die Vorinstanz geht da- von aus, dass die Anklageerhebung beim zuständigen Sachgericht ange- sichts des Fortschritts des Untersuchungsverfahrens nicht mehr als zwei Monate beanspruchen sollte, weshalb die Untersuchungshaft bis am 24. April 2023 zu verlängern sei (angefochtene Verfügung E. 6 und 7). 2.4.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispiels- weise eine Pass- und Schriftensperre bzw. die Meldepflicht sowie ein elekt- ronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig als nicht ausrei- chend (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5). 2.4.3. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr, wie sie hier gegeben ist, erweisen sich Er- satzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts re- gelmässig als nicht ausreichend. Mit der Anordnung von Hausarrest, ver- bunden mit einem Electronic Monitoring (vgl. Beschwerde, Ziff. IV.25), lässt sich eine Flucht in den europäischen Raum nicht verhindern, sondern le- diglich frühzeitig erkennen (Urteil des Bundesgerichts 1B_635/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2). Die Wirksamkeit dieser Ersatzmassnahme ist daher beschränkt. Die Fahrdistanz von der Wohnung an der X-Strasse zur Schweizer Grenze (vgl. Stellungnahme, Ziff. II.7) vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Die Verhältnis- mässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Monitoring) bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit einer Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstellung der An- wesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und an den zeitli- chen Verhältnissen des Einzelfalles zu messen (Urteil des Bundesgerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Angesichts des schweren Deliktsvorwurfs besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfah- ren, was ebenfalls gegen die Anordnung von Electronic Monitoring spricht. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer unregelmässig besuchte mehrjäh- rige Therapie (vgl. Einvernahme vom 22. Februar 2023, Frage 43) könnte eine ambulante Suchttherapie der Fluchtgefahr nicht innert der erforderli- chen kurzen Frist entgegenwirken. Eine ambulante Suchttherapie wäre im - 10 - Übrigen auch strafvollzugsbegleitend möglich (Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB). Mildere Ersatzmassnahmen, die anstelle von Untersuchungshaft angeord- net werden können, sind daher wegen der ausgeprägten Fluchtgefahr nicht auszumachen. 2.4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. IV.23) handelt es sich bei einer stationären psychiatrischen Behand- lung sodann nicht um eine Ersatzmassnahme anstelle von strafprozessua- ler Haft, sondern um eine freiheitsentziehende Massnahme bzw. um vor- zeitigen Massnahmenvollzug i.S.v. Art. 236 StPO (Urteil des Bundesge- richts 1B_294/2015 vom 23. September 2015 E. 2.2; Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.327 vom 26. Oktober 2022 E. 4.2). Für die Gewährung eines vorzeitigen Straf- vollzugs ist die Verfahrensleitung zuständig, d.h. bis zur Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat kei- nen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestellt bzw. die stationäre Behandlung im Verfahren vor der Vorinstanz lediglich als "Ersatzmassnahme" beantragt (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2023, S. 4; Beschwerde, Ziff. IV.23). Im Beschwerdever- fahren ist daher mangels Zuständigkeit auf diesen Vorschlag nicht weiter einzugehen. 2.4.5. Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen um zwei Monate bis zum 24. April 2023 zu verlängernden Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Ver- urteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe als verhältnismässig. 2.5. Zusammengefasst erweist sich die von der Vorinstanz einstweilen um zwei Monate bis zum 24. April 2023 verlängerte Untersuchungshaft als recht- mässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin Patricia Jenny zu gewäh- ren. Letztere wurde bereits im Untersuchungsverfahren als amtliche Ver- teidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt (vgl. z. B. Haftverlängerungs- gesuch) und war auch im vorinstanzlichen Verfahren in dieser Funktion tä- - 11 - tig. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das Beschwerdeverfahren (Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.385 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Gesuch um Be- willigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist des- halb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Ver- teidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00 zusammen Fr. 1'052.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 12 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza