Das Fernbleiben hat damit als unentschuldigt zu gelten. Nachdem die Beschwerdeführerin über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen informiert war und sie der Verhandlung vom 26. Januar 2023 ohne Grund fernblieb, ist ihr Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach hat das Verfahren daher zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kontrolle abgeschrieben, womit die Beschwerde abzuweisen wäre, wäre darauf einzutreten gewesen.