Sie sei ein Mensch und die Gesetze würden nur für Personen gelten (act. 6 ff.). Wie der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach in der Verfügung vom 26. Januar 2023 zu Recht festhielt, handelt es sich bei den vorgebrachten Gründen um keine von der Rechtsprechung anerkannten Verhinderungsgründe (act. 12; vgl. E. 2.1 hiervor). Demnach ist die Beschwerdeführerin der Verhandlung ohne vorgängige Entschuldigung ferngeblieben.