Die Beschwerdeführerin wurde somit ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 vorgeladen und ihr waren sowohl die Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bekannt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 nahm sie zur Vorladung Stellung und erklärte, dass sie dieser nicht nachkommen werde, weil sie der Schweiz die Legitimität als Staat abspreche, dem hiesigen Rechtssystem nicht angehöre und von der Befangenheit aller Gerichte ausgehe. Sie sei ein Mensch und die Gesetze würden nur für Personen gelten (act.