2.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 4. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2023 zugestellt (act. 5). Diese enthielt Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass bei Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO; act. 3 f.). Die Beschwerdeführerin wurde somit ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 vorgeladen und ihr waren sowohl die Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens bekannt.