Als Gründe für eine Verhinderung nach Art. 205 Abs. 2 StPO kommen Krankheit, berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtungen oder aber wichtigere familiäre Anlässe in Betracht (JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 205 StPO). -6-