356 Abs. 4 StPO hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden dürfe, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Schluss aufdränge, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet.