Wie vorstehend dargelegt, ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Beschwerde bei ungenügender Begründung zurückzuweisen und der beschwerdeführenden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indessen handelt es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, weshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet eingereicht werden muss (act. 13). -5-