6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6). Art. 385 Abs. 2 StPO gelangt nur "mit Zurückhaltung" zur Anwendung, denn die Gelegenheit zur nachträglichen Beschwerdebegründung ist nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie einem Versehen einzuräumen. Bei Laienbeschwerden stellt die Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7).