Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO).