2. Der Strafbefehl ST.2022.4160 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. November 2022 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 300.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 6. Februar 2023 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in -3- Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt.