2. 2.1. Am 4. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vorgeladen. 2.2. Am 24. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zurzach mit, dass sie zur Hauptverhandlung nicht erscheinen werde, u.a. weil sie den Behörden der Schweiz die hoheitliche Legitimität abspreche. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach verfügte am 26. Januar 2023 wie folgt: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.