1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. November 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen des Missbrauches von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Strafbefehl mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 ans Bezirksgericht Zurzach zur Beurteilung.