Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.80 (ST.2022.54; STA.2022.4160) Art. 145 Entscheid vom 12. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom gegenstand 26. Januar 2023 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. November 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen des Missbrau- ches von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einspra- che. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach den Strafbefehl mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 ans Bezirksgericht Zurzach zur Beurteilung. 2. 2.1. Am 4. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vom 26. Ja- nuar 2023 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vorgeladen. 2.2. Am 24. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Zurzach mit, dass sie zur Hauptverhandlung nicht erscheinen werde, u.a. weil sie den Behörden der Schweiz die hoheitliche Legitimität abspreche. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach verfügte am 26. Januar 2023 wie folgt: " 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Der Strafbefehl ST.2022.4160 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16. November 2022 erwächst damit in Rechtskraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 300.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selbst." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 6. Februar 2023 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin am 16. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in -3- Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und bean- tragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrens- leitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend angefochten ist eine das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechts- mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Be- stimmung, wonach bei ungenügender Begründung eine Nachfrist anzuset- zen ist, konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des über- spitzten Formalismus. Dieses besagt, dass sich eine Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforde- rungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht er- streckt werden können. Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu ei- ner Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen (Urteil des Bundesgerichts -4- 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6). Art. 385 Abs. 2 StPO gelangt nur "mit Zurückhaltung" zur Anwendung, denn die Gelegenheit zur nachträglichen Beschwerdebegründung ist nicht generell, sondern nur bei Vorliegen be- sonderer Umstände wie einem Versehen einzuräumen. Bei Laienbe- schwerden stellt die Rechtsprechung weniger strenge Anforderungen an die Einräumung einer Nachfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 7). Es kann aber auch von einem juris- tischen Laien, der in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, die Be- schwerde begründen zu müssen, hingewiesen wurde, erwartet werden, dass er wenigstens angibt, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangel- hafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretens- erfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneinga- ben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2). 1.2.2. In der Beschwerde beschränkte sich die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen darauf, weitschweifig darzulegen, dass die schweizerischen Behör- den illegal zu Privatfirmen umgewandelt worden seien und deshalb keine hoheitliche Legitimität mehr hätten. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander. Sie zeigt nicht auf, welche Punkte sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid na- helegen. Es ist folglich nicht ansatzweise klar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben hat. Wie vorstehend dargelegt, ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Beschwerde bei ungenügender Begründung zurückzuweisen und der beschwerdefüh- renden Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indes- sen handelt es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, weshalb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist. In der Rechtsmittel- belehrung der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet eingereicht werden muss (act. 13). -5- Wie ihrer Beschwerde zu entnehmen ist, hat sie die Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen und verstanden. Folglich hätte sie sich auch als Laiin die Mühe nehmen müssen, in der Beschwerde mindestens kurz an- zugeben, was an der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurz- ach ihrer Ansicht nach falsch ist. Auf die Beschwerde ist folglich mangels genügender Begründung nicht ein- zutreten. 2. 2.1. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre dieser kein Erfolg beschieden. Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2023 hat der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Gemäss der genannten Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptver- handlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. In Bezug auf Art. 356 Abs. 4 StPO hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass ein konkludenter Rückzug der Ein- sprache nur angenommen werden dürfe, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person nach dem Grundsatz von Treu und Glau- ben der Schluss aufdränge, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am wei- teren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechts- schutz. Der an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rück- zug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Per- son der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und sie hin- reichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird (BGE 146 IV 286 E. 2.2, BGE 146 IV 30 E. 1.1.1). Einer Vorladung ist somit grundsätzlich Folge zu leisten; wer ver- hindert ist, hat dies gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO rechtzeitig und unverzüg- lich unter Angabe der Gründe und unter Vorlage allfälliger Belege mitzutei- len (Urteil des Bundesgerichts 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1) und hat allenfalls ein Dispensationsgesuch nach Art. 336 Abs. 3 StPO oder ein Verschiebungsgesuch nach Art. 92 StPO zu stellen. Als Gründe für eine Verhinderung nach Art. 205 Abs. 2 StPO kommen Krankheit, berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtun- gen oder aber wichtigere familiäre Anlässe in Betracht (JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 205 StPO). -6- 2.2. Die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 4. Januar 2023 wurde der Be- schwerdeführerin am 12. Januar 2023 zugestellt (act. 5). Diese enthielt An- gaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass bei Fernbleiben der Einsprache erheben- den Person trotz Vorladung die Einsprache als zurückgezogen gelte (Art. 356 Abs. 4 StPO; act. 3 f.). Die Beschwerdeführerin wurde somit ord- nungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 26. Januar 2023 vorgeladen und ihr waren sowohl die Erscheinungspflicht als auch die Folgen des unent- schuldigten Fernbleibens bekannt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 nahm sie zur Vorladung Stellung und erklärte, dass sie dieser nicht nach- kommen werde, weil sie der Schweiz die Legitimität als Staat abspreche, dem hiesigen Rechtssystem nicht angehöre und von der Befangenheit aller Gerichte ausgehe. Sie sei ein Mensch und die Gesetze würden nur für Per- sonen gelten (act. 6 ff.). Wie der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach in der Verfügung vom 26. Januar 2023 zu Recht festhielt, handelt es sich bei den vorgebrachten Gründen um keine von der Rechtsprechung anerkann- ten Verhinderungsgründe (act. 12; vgl. E. 2.1 hiervor). Demnach ist die Be- schwerdeführerin der Verhandlung ohne vorgängige Entschuldigung fern- geblieben. Das Fernbleiben hat damit als unentschuldigt zu gelten. Nachdem die Be- schwerdeführerin über die Erscheinungspflicht sowie die Säumnisfolgen in- formiert war und sie der Verhandlung vom 26. Januar 2023 ohne Grund fernblieb, ist ihr Verhalten als Desinteresse am weiteren Gang des Straf- verfahrens zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach hat das Verfahren daher zu Recht infolge Rückzugs der Einsprache von der Kon- trolle abgeschrieben, womit die Beschwerde abzuweisen wäre, wäre darauf einzutreten gewesen. 3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 637.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus