6.2. Der Beschwerdeführer führte das Beschwerdeverfahren selbst, d.h. ohne seinen amtlichen Verteidiger. Letzterem ist somit kein Aufwand entstanden. Im Übrigen wäre der Aufwand des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 Abs. 2 StPO durch die zuständige Instanz am Ende des Hauptverfahrens festzulegen. Dass dem Beschwerdeführer selbst entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdekammer entscheidet: