Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich erneut eines gleichartigen Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO), so kann die Erstellung eines solchen Profils ohne Weiteres dannzumal noch angeordnet werden. Dies bereits jetzt "auf Vorrat" zu tun, ist nicht erforderlich, -9- weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.8).